Kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch rückwirkend ausgestellt werden?
Paragraf 5 Absatz 3 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie legt hierzu folgendes fest:
„Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“